TDI - Probleme und deren Lösungen

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8 AGR stilllegen


Durch die Abgasrückführung wird im Teillastbereich unterhalb 3000 U/min Abgas in den Ansaugtrakt des Motors zur Reduzierung des Stickoxidausstosses geleitet (s. o.). Die im Abgas enthaltenen Russ- und Ölpartikel können sich am AGR Ventil ablagern und dieses verstopfen, so daß es in halboffenem Zustand hängen bleibt und zu Leistungseinbrüchen (dauernd oder auch nur zeitweise, insbesondere nach Gaswegnahme und wieder Gas geben) führt. Dass die in den Zylinder gelangenden Russpartikel nicht unbedingt förderlich für ein langes Motorleben sind liegt auf der Hand, wird doch gerade durch den Luftfilter verhindert dass eben solche Festkörper in den Motor gelangen können. Durch ein Stillegen des AGR Ventils wird der Partikeleintrag in den Motor verhindert. Eine einfach Stillegung des AGR Ventils kann mit einer Durchtrennung der pneumatischen Steuerleitung und Verschließen der beiden Enden mit je einer Schraube erreicht werden, allerdings nutzt das wenig wenn das AGR Ventil schon so verschmutzt ist, dass es nicht mehr zugeht. Es muss dann erst einmal ausgebaut und gereinigt oder ersetzt werden.


Abbildung 8 1: AGR tot legen

Durch diese Maßnahme sinkt der HC- und Russ-Ausstoss des Motors, aber der Stickoxid Ausstoß des Motors steigt an, so dass sich in der Summe das Abgasverhalten verschlechtert und dadurch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt:

§19 STVZO: Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Ausserbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, entsteht automatisch ein Verstoß gegen:

§18 STVZO: Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Strassen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Fährt man trotzdem mit solch einem KFZ auf öffentlichem Verkehrsgrund, so tritt der Tatbestand des Fahrens ohne Betriebserlaubnis in Kraft:



Bußgeldkatalog, Nr. 178:

Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Strasse in Betrieb gesetzt: 50 € und 3 Punkte.



Im Wiederholungsfall droht nach §25 STVG auch Fahrverbot, da von einer beharrlicher Pflichtverletzung ausgegangen wird:



§25 STVG Fahrverbot

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbusse festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bussgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbusse festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen


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